Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Haushaltversicherung
Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der versicherten Räumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Es sind sämtliche Zugänge mit Zylinder- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Auch die Türen von Ersatzräumen (Keller, Dachboden, Garagen) sind bei Mehrfamilienhäusern versperrt zu halten.
Als Sicherung in diesem Sinne gelten auch „elektronische Sicherheitsschlösser“ mit Zahlencode oder Fingerprint und dgl., sofern dadurch eine Verriegelung erfolgt.
Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versperren;
Sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen sind vollständig zur Anwendung zu bringen
Werden die versicherten Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des unbewohnt seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten.
Während der Heizperiode (Anfang November bis Ende März) sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird.
Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadensfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren.
Eigenheimversicherung
Feuer
Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen
in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand sind,
sorgfältig gewartet und instandgehalten werden,
nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.
Leitungswasser
Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen, insbesondere die wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen und angeschlossenen Einrichtungen, sorgfältig gewartet und instandgehalten werden.
Werden die versicherten Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohnt seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten.
Während der Heizperiode (Anfang November bis Ende März) sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird.
Leitungswasserführende Rohre außerhalb des Gebäudes müssen vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden.
Sturm
Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, die versicherten Sachen, bei versicherten Gebäuden vor allem das Dachwerk, ordnungsgemäß instand zu halten.
Grundstückshaftpflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
Unfallversicherung
Der Besitz der jeweiligen kraftfahrrechtlichen Berechtigung, die nach österreichischem Recht zum Lenken des Fahrzeuges oder eines typengleichen Kraftfahrzeugs erforderlich wäre. Dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird sowie im Ausland.
KFZ-Versicherungen
KFZ-Haftpflicht
Es sind die Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern; im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
Weiters wird bestimmt:
dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet
KFZ-Kaskoversicherung
Es wird bestimmt:
dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird;
dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol, Medikamenten oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet.
KFZ-Rechtsschutz
Es wird bestimmt:
dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet;
dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.
Es handelt sich hierbei um einen Auszug der Obliegenheiten. Diese können auch abhängig von der jeweiligen Versicherungsanstalt abweichen.